Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1122

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 1122, Rn. X



BGH 5 StR 589/10 - Beschluss vom 7. Februar 2011 (LG Bautzen)

Vorwegvollzug.

§ 67 Abs. 2 StGB

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 4. Mai 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Im Hinblick auf die bisherige Dauer der Untersuchungshaft hat sich der Rechtsfehler, dass die Strafkammer hinsichtlich des Angeklagten A. keine Entscheidung nach § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB getroffen hat, nicht ausgewirkt.