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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 409

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 409, Rn. X



BGH 5 StR 546/10 - Beschluss vom 8. Februar 2011 (LG Berlin)

Unbegründete Revision; Tenorierungsversehen.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 260 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2010 wird mit der Klarstellung nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchter schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Anregung des Generalbundesanwalts entsprechend hat der Senat wegen des Tenorierungsversehens des Landgerichts (vgl. UA S. 29) den Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte der versuchten schweren sexuellen Nötigung schuldig ist.