HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 407
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 407, Rn. X
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Senat hat die vom Generalbundesanwalt vorgetragene Einschätzung ersichtlich geteilt, das Landgericht habe Angaben des Angeklagten zur Gestaltung des Strafvollzugs nicht strafschärfend berücksichtigt (II.2 der Antragsschrift).