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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 405

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 405, Rn. X



BGH 5 StR 490/10 - Beschluss vom 25. Januar 2011

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Entgegen der Behauptung des Verurteilten hat der Senat in Kenntnis der vom Amtsgericht Brandenburg an der Havel unter 27 AR 9/10 gefertigten und dem Senat am 30. November 2010 zugegangenen Gegenerklärung des Verurteilten vom 9. November 2010 entschieden.