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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 996

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 996, Rn. X



BGH 5 StR 420/10 - Beschluss vom 27. Oktober 2010 (LG Lübeck)

Unbegründete Revision; Einziehung (Tatmittel; Reisespesen); Verfall.

§ 349 StPO; § 73 StGB; § 74 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Juli 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Verfalls von DKR 3.000 sowie 445 € durch die Anordnung der Einziehung des Geldbetrags ersetzt wird.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend zur Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass einem Kurier überlassene Reisespesen nicht dem Verfall, sondern als Tatmittel der Einziehung unterliegen (BGHR StGB § 73 Erlangtes 3).