HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 942
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 942, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision des Angeklagten ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Annahme eines minder schweren Falles ist angesichts der Vielzahl der strafschärfenden Strafzumessungsgesichtspunkte trotz des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrundes fern liegend und war daher hier nicht erörterungsbedürftig.