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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 774

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 774, Rn. X



BGH 5 StR 307/10 (alt: 5 StR 263/08) - Beschluss vom 19. Juni 2012 (LG Hamburg)

Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren für die Tätigkeit im Revisionsverfahren.

§ 42 RVG

Entscheidungstenor

Dem Wahlverteidiger der Verurteilten L. steht für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 2.200 € zu.

Gründe

1

Der Wahlverteidiger hat die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. November 2007 begründet sowie am 24. Juni und 9. Juli 2009 an der Revisionshauptverhandlung teilgenommen.

2

Gemäß § 42 Abs. 1 RVG war eine Pauschgebühr für die Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens in Höhe von 2.200 € festzusetzen war.