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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 826

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 826, Rn. X



BGH 5 StR 305/10 - Beschluss vom 18. August 2010 (LG Potsdam)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Strafzumessung (Beruhen).

§ 337 StPO; § 46 StGB; § 29a BtMG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Verfall beträgt 14.960 Euro (vgl. UA S. 28; § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB; BGHSt 47, 369).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat schließt aus, dass sich bei der Strafzumessung in den Fällen II.2.a und b der Urteilsgründe die hinsichtlich der verkauften ein bzw. zwei Kilogramm Cannabis rechnerisch fehlerhaft angenommenen THC-Konzentrationen (375 g statt 50 g und 750 g statt 100 g) angesichts der jeweils in nicht geringer Menge mitverkauften drei gefährlicheren Rauschgifte zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben.