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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 825

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 825, Rn. X



BGH 5 StR 276/10 - Beschluss vom 18. August 2010 (LG Braunschweig)

Gesamtstrafenbildung (enger Zusammenzug); Aufklärungspflicht (psychiatrischer Sachverständiger).

§ 54 StGB; § 244 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und sieben Monate festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat holt den auf UA S. 35 zutreffend als geboten bezeichneten, indes nicht vollzogenen engen Zusammenzug bei der Gesamtstrafe nach (§ 354 Abs. 1 StPO).

2

Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB und des § 64 StGB ist sachlichrechtlich im Ergebnis noch vertretbar, wenngleich sich bei der gegebenen Sachlage die Begutachtung des Angeklagten durch einen psychiatrischen Sachverständigen angeboten hätte.