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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 927

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 927, Rn. X



BGH 5 StR 262/10 - Beschluss vom 28. September 2010 (LG Itzehoe)

Unbegründete Anhörungsrüge (kein Gehörsverstoß durch unbegründete Verwerfung der Revision als unbegründet).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten K. gegen den Beschluss vom 1. September 2010 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. Januar 2010 mit Beschluss vom 1. September 2010 - wie aus der Beschlussformel (§ 349 Abs. 2 StPO) eindeutig zu entnehmen ist - als offensichtlich unbegründet verworfen. Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revision ohne weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.