HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 772
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 772, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte ist des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, einmal in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, schuldig.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.