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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 770

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 770, Rn. X



BGH 5 StR 238/10 - Beschluss vom 7. Juli 2010 (LG Lübeck)

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Konkurrenzen).

§ 52 StGB; § 29a BtMG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 25. März 2010 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der tateinheitliche Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt gegenüber der unerlaubten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurück (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 88).

2

Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs macht eine Aufhebung des Strafausspruchs nicht erforderlich; insbesondere hat das Landgericht bei seinen Strafzumessungserwägungen dem Angeklagten nicht angelastet, er habe durch seine Tat mehrere Gesetze verletzt.