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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 765

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 765, Rn. X



BGH 5 StR 224/10 - Beschluss vom 17. Juni 2010 (LG Lübeck)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (unterlassene Prüfung eines minder schweren Falles; Beruhen).

§ 29a BtMG; § 49 Abs. 1 StGB; § 31 BtMG; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat kann angesichts des maßvollen Strafausspruchs ausschließen, dass die unterbliebene Prüfung eines minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG trotz Annahme des vertypten Milderungsgrundes des § 31 BtMG (vgl. BGH NStZ 1999, 610; StraFo 2008, 173) mit entsprechender Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB sich auf die Strafhöhe ausgewirkt hat.