Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 298

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 298, Rn. X



BGH 5 StR 17/10 - Beschluss vom 10. März 2010 (LG Berlin)

Unbegründete Revision; erheblich verminderte Schuldfähigkeit.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 21 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer war unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der Tat und der Besonderheiten ihrer Begehung noch nicht gehalten, sich - unter Einholung eines Sachverständigengutachtens - mit § 21 StGB auseinander zu setzen.