Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 191

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 191, Rn. X



BGH 5 StR 15/10 - Beschluss vom 9. Februar 2010 (LG Lübeck)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. September 2009 werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch die Revision der Angeklagten Y. Z. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lübeck vom 12. März 2008 einbezogen ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.