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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 364

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 364, Rn. X



BGH 5 StR 545/09 - Beschluss vom 23. März 2010

Unbegründeter Antrag.

§ 33a StPO; § 356a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Verurteilten wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag vom 26. Februar 2010 nach § 33a bzw. § 356a StPO hier statthaft ist. Die Ausführungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 12. Februar 2010 geben hier jedenfalls keinen Anlass, den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010 in dieser Sache aufzuheben.