Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 89

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 89, Rn. X



BGH 5 StR 460/09 - Beschluss vom 24. November 2009 (LG Berlin)

Unbegründete Revision; Klarstellung der Urteilsformel; Kosten der Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 473 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass in die einheitliche Jugendstrafe auch das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 28. November 2007 - (392) 2 Ju Js 1775/07 Ls (69/07) einbezogen ist (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.