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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 88

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 88, Rn. X



BGH 5 StR 456/09 - Beschluss vom 24. November 2009 (LG Berlin)

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation durch Vollstreckterklärung).

Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; § 51 StGB

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2008 werden mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass hinsichtlich eines jeden Angeklagten zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe zur Entschädigung für überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Entsprechend der Auffassung des Generalbundesanwalts ist im Revisionsverfahren eine gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßende Verfahrensverzögerung von etwa einem Jahr eingetreten. Auf seinen Antrag erklärt der Senat jeweils zwei Monate der verhängten Strafen für vollstreckt.