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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1025

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2009 Nr. 1025, Rn. X



BGH 5 StR 409/09 - Beschluss vom 13. Oktober 2009 (LG Berlin)

Gesamtstrafenbildung; Strafzumessung.

§ 54 StGB; § 46 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die aus den überaus milden Einzelfreiheitsstrafen gebildete Gesamtstrafe ist trotz des Abstands zur Einsatzstrafe noch nicht zu beanstanden.