HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1021
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2009 Nr. 1021, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Anlass für eine Wiedereinsetzung ist nicht gegeben; die Revision ist ordnungsgemäß und fristgerecht begründet.