HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 928
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2009 Nr. 928, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 21. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe anzurechnen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.