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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 713

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2009 Nr. 713, Rn. X



BGH 5 StR 219/09 - Beschluss vom 8. Juli 2009 (LG Leipzig)

Strafzumessung (Versagung einer Strafrahmenverschiebung).

§ 250 Abs. 3 StGB; § 46 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 3. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Trotz der verblüffend milden Strafen gegen die rund vier Jahre jüngeren, nicht revidierenden Mitangeklagten ist die dem erwachsenen Angeklagten versagte Strafrahmenverschiebung (§ 250 Abs. 3 StGB) im Hinblick darauf noch nicht rechtsfehlerhaft, dass er es war, der den Anstoß für die verfahrensgegenständlichen Taten gegeben und auch die wesentlichen Tatmodalitäten entwickelt hat.