HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 288
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2009 Nr. 288, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 2. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Tenor dieses Urteils wird dahingehend ergänzt, dass die in Frankreich erlittene Haft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.