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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 999

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 999, Rn. X



BGH 5 StR 447/08 - Beschluss vom 14. Oktober 2008 (LG Leipzig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ablehnung eines Schuldspruchs wegen schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB) beschwert den Angeklagten nicht.