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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 980

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 980, Rn. X



BGH 5 StR 358/08 - Beschluss vom 5. September 2008 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Beschwerdeführer hat eine Überprüfung der Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen.