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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 144

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 144, Rn. X



BGH 5 StR 522/07 - Beschluss vom 6. Dezember 2007 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.