HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 144
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 144, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.