HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 749
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 749, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat merkt an, dass die Aufklärungsrüge - mangels Mitteilung des schriftlichen Gutachtens des medizinischen Sachverständigen - bereits unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).