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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 923

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 923, Rn. X



BGH 5 StR 387/04 - Beschluss vom 11. Oktober 2004 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. April 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tatmehrheitlicher Unterschlagung entfällt (Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 246 Rdn. 15, 23 f.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.