HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 923
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 923, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. April 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tatmehrheitlicher Unterschlagung entfällt (Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 246 Rdn. 15, 23 f.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.