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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 851

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 851, Rn. X



BGH 5 StR 278/04 - Beschluss vom 4. August 2004 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK liegt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu Ziffer I 4 a nicht vor.