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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 5 StR 63/03, Beschluss v. 08.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 5 StR 63/03 - Beschluss vom 8. Juli 2003 (LG Hamburg)

Nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (Bestätigung des Eingangs der Gegenerklärung).

§ 33a StPO; § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Anträge der Verurteilten auf Gewährung nachträglichen rechtlichen Gehörs werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat durch Beschluß vom 8. Mai 2003 die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. August 2002 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Er hat dabei, wie die Senatsvorsitzende den Verteidigern bereits mitgeteilt hat, den Schriftsatz des Rechtsanwaltes S. vom 22. April 2003 und den Schriftsatz des Rechtsanwaltes K vom 28./30. April 2003 berücksichtigt.

2

Für ein Verfahren nach § 33a StPO besteht danach kein Raum. Schließlich ist zu bemerken, daß der Senat in seinen nach § 349 Abs. 2 StPO gefaßten Beschlüssen das Vorliegen einer Gegenerklärung des Beschwerdeführers (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) regelmäßig nur dann ausdrücklich bestätigt, wenn die Gegenerklärung erst kurz vor der Senatsentscheidung abgegeben worden ist, so daß der Beschwerdeführer ernsthafte Zweifel an der Berücksichtigung seiner Gegenerklärung hegen könnte.