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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 5 StR 229/02, Beschluss v. 11.12.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 5 StR 229/02 - Beschluss vom 11. Dezember 2002 (LG Berlin)

Gegenvorstellung.

Vor § 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluß vom 5. November 2002 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 2001 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 27. November 2002 Gegenvorstellung erhoben.

2

Diese bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 6 m. w. N.). Gründe, die dem Revisionsgericht ausnahmsweise erlauben wür den, die von ihm getroffene Entscheidung zu ändern, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).