Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 745

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2026 Nr. 745, Rn. X



BGH 4 StR 346/25 - Beschluss vom 9. April 2026 (LG Bochum)

Zurückweisung der Gegenvorstellung als unstatthaft.

§ 304 Abs. 4 StPO; § 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Februar 2026 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. Februar 2025 - unter Abänderung der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO - als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner als „Antrag auf Aufhebung Beschluss vom 25. Februar 2026“ überschriebenen Eingabe vom 13. März 2026.

2

Das Schreiben des Verurteilten ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 25. Februar 2026 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist der Eingabe nicht zu entnehmen.

3

Die Gegenvorstellung ist bereits nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 4 StR 1/23 Rn. 3; Beschluss vom 15. November 2022 - 1 StR 196/22 Rn. 3; Beschluss vom 9. April 2020 - 3 StR 14/20 Rn. 2 mwN).