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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 614

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2025 Nr. 614, Rn. X



BGH 4 StR 409/24 - Beschluss vom 12. März 2025 (LG Paderborn)

Verwerfung einer Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2025 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. Juni 2024 mit Beschluss vom 12. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Eingabe vom 23. Februar 2025, mit der er unter anderem beanstandet, dass gegen seine Schuld sprechende Beweise nicht berücksichtigt worden seien.

2

Der als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszulegende Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat nicht erkennen.

3

Dieser hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihm übergangen.