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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 232

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 232, Rn. X



BGH 4 StR 487/20 - Beschluss vom 3. Februar 2021 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe nicht wegen besonders schweren Raubes verurteilt ist, beschwert ihn nicht.