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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 155

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 155, Rn. X



BGH 4 StR 475/13 - Beschluss vom 19. Dezember 2013 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. März 2013 - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. November 2013 - im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 3. m der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges zu der Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.