HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 591
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 591, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 4. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat schließt aus, dass die unterbliebene Erörterung des § 213 Alt. 2 StGB (unter Einbeziehung des vertypten Milderungsgrundes nach § 21 StGB) sich auf die vom Landgericht verhängte Strafe ausgewirkt hat.