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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 530

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 530, Rn. X



BGH 4 StR 43/11 - Beschluss vom 21. März 2011 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 430 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. September 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsanordnung entfällt; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Einziehung des asservierten Messers hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 430 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen, weil sich die Urteilsgründe nicht zu den Eigentumsverhältnissen an dem Tatmesser verhalten und die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. StGB nicht belegt sind.