HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 528
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 528, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Tenor des vorbezeichneten Urteils dahin ergänzt, dass hinsichtlich der weiteren Schadensersatzansprüche und Feststellungsansprüche von einer Entscheidung gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.