HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 982
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 982, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den Ausführungen auf UA 18, dass der Angeklagte als Mittäter zu allen 311 festgestellten Betrugstaten jeweils konkrete Tatbeiträge geleistet hat.