HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 57
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 57, Rn. X
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von zwei Jahren der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. BGH, Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07 - NJW 2008, 1173).
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.