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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 533

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 533, Rn. X



BGH 4 StR 438/09 - Beschluss vom 21. April 2010

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.