HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 527
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 527, Rn. X
Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 4. September 2006 wird aufgehoben.
Das Landgericht war für die Entscheidung über die Wirksamkeit der Rücknahme der Revision durch Rechtsanwalt S nicht zuständig (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 346 Rdn. 2 m.w.N.).
Die Revision ist nicht wirksam zurückgenommen, da Zweifel an der Ermächtigung des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt Werner Schmidt, durch den Angeklagten bestehen.