Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 535

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 535, Rn. X



BGH 4 StR 146/07 - Beschluss vom 16. Mai 2007 (LG Siegen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 22. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Angesichts des nicht besonders erheblichen Gewichts der Anlasstaten wird bei den nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.