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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 859

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 859, Rn. X



BGH 3 StR 198/20 - Beschluss vom 8. Juli 2020 (LG Düsseldorf)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Der seitens des Generalbundesanwalts beantragten Klarstellung der Einziehungsentscheidung des angefochtenen Urteils bedarf es nicht, weil die gewählte Formulierung dem Wortlaut des § 73c Satz 1 StGB entspricht.