Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 373

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 373, Rn. X



BGH 3 StR 367/19 - Beschluss vom 3. März 2020 (LG Oldenburg)

Zurückweisung der Gegenvorstellung.

§ 304 StPO

Entscheidungstenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Januar 2020 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2019 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben, das am 21. Februar 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.

2

Der als Gegenvorstellung auszulegende Antrag des Verurteilten bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 3 StR 253/04, juris Rn. 2 mwN).