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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 290

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 290, Rn. X



BGH 3 StR 78/15 - Beschluss vom 18. März 2015 (LG Kleve)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.