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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 480

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 480, Rn. X



BGH 3 StR 26/15 - Beschluss vom 14. April 2015 (LG Koblenz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Tagessatzhöhe wegen versuchten Betruges der verhängten Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.