HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 868
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2016 Nr. 868, Rn. X
Der Senatsbeschluss vom 26. November 2015 wird dahin berichtigt, dass es auf S. 4, 1. Zeile, wie folgt lautet:
„Die nicht revidierenden Mitangeklagten M. und W. hat das Landgericht jeweils unter Freispruch im Übrigen wegen Beihilfe zur Untreue in neun Fällen verwarnt und die Verurteilung von Geldstrafen vorbehalten.“