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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 502

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 502, Rn. X



BGH 3 StR 94/13 - Beschluss vom 30. April 2013 (LG Krefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.