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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 231

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 231, Rn. X



BGH 3 StR 14/13 - Beschluss vom 20. Februar 2013 (LG Düsseldorf)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Teilfreispruch ist aus den in der landgerichtlichen Entscheidung dargelegten Gründen nicht zu beanstanden.